•  Grundsätze des teutschen peinlichen Rechts : zweyter Theil Welcher den practischen Theil der peinlichen Rechtsgelahrtheit einthält (o.J.)
    [LEER]
 Grundsätze des teutschen peinlichen Rechts : zweyter Theil Welcher den practischen Theil der peinlichen Rechtsgelahrtheit einthält (o.J.)
 Grundsätze des teutschen peinlichen Rechts : zweyter Theil Welcher den practischen Theil der peinlichen Rechtsgelahrtheit einthält (o.J.)
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 Grundsätze des teutschen peinlichen Rechts : zweyter Theil Welcher den practischen Theil der peinlichen Rechtsgelahrtheit einthält (o.J.)

Grundsätze des teutschen peinlichen Rechts : zweyter Theil Welcher den practischen Theil der peinlichen Rechtsgelahrtheit einthält (o.J.)

Exemplar

Identifier/Permalink:
Object 252586
Verwandte Personen/Körperschaften (2)
unbekannt (steht in Verbindung mit)
Holby (steht in Verbindung mit)
Verwandte Provenienzhinweise (2)
-, Von Hand: Nummer; '25.' (Hinweis kommt vor in)
-, Von Hand: Name; 'Holby' (Hinweis kommt vor in)
Autor

Titel
Grundsätze des teutschen peinlichen Rechts : zweyter Theil Welcher den practischen Theil der peinlichen Rechtsgelahrtheit einthält
Band
[], 2
Bandanzahl
1
Erscheinungsort 
s.l.
Jahr
o.J.
Verlag
s.n.
Standort
Standort;Zentral- und Landesbibliothek Berlin;Außenmagazin;Außenmagazin HiSa